Netzanschluss
Technische Mindestanforderungen
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind gemäß § 19 EnWG verpflichtet, technische Mindestanforderungen festzulegen. So gelten bestimmte Mindestanforderungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie, Elektrizitätsverteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen. Zudem müssen die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen die technischen Mindestanforderungen im Internet veröffentlichen.
Als technische Mindestanforderungen im Netz der Stadtwerke Lehrte GmbH gelten die Technischen Anschlussbedingungen (TAB):
- TAB NS Nord 2023 pdf 0.9MB
Allgemeine Netzanschlussbedingungen
Für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher gelten im Netzgebiet der Stadtwerke Lehrte GmbH die Regelungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Stromversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV).
Dies bedeutet:
Im Netzgebiet der Stadtwerke Lehrte GmbH gelten für Sie die entsprechenden Bedingungen der NAV. Diese sind hinterlegt in der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Stromversorgung in Niederspannung“.
Als Betreiber von Energieversorgungsnetzen zur Versorgung von Letztverbrauchern müssen wir die allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern (Niederspannung/-druck) und deren Nutzung gemäß § 18 EnWG veröffentlichen. Außerdem sind wir dazu verpflichtet, jeden zu diesen Bedingungen an das Energieversorgungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses zur Energieentnahme zu gestatten.
Der Anschluss an das Netz der Stadtwerke Lehrte GmbH erfolgt diskriminierungsfrei nach den Bedingungen der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV). Für einen Netzanschluss sind folgende Bedingungen zu beachten:
- NAV pdf 1.6MB
- Ergänzende Bedingungen NAV PDF 0.2MB
Änderungen der ergänzenden Bedingungen
VDE/FNN-Richtlinien
Für Ihren Netzanschluss müssen Sie außerdem zusätzliche Bedingungen beachten. Diese können Sie im Einzelnen den folgenden Internetseiten entnehmen:
TAR Niederspannung VDE
Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz VDE
Bitte beachten Sie: dies ist nur ein Auszug. Generell sind die aktuell gültigen Regeln und Normen des VDE zu beachten und umzusetzen.
Bitte informieren Sie sich über die VDE- und die FNN-Richtlinien. Bei Fragen können Sie sich auch gern an Ihren Installateur oder an unsere Ansprechpartner wenden.
Netzanschlussverfahren
Unser Service für Bauherren
Baustrom / Netzanschluss
Sie benötigen für die Zeit der Bauphase Ihres Ein- oder Mehrfamilienhauses Strom?
Sie möchten Ihr Zuhause an das öffentliche Versorgungsnetz für Strom anschließen?
Sie möchten einen bestehenden Anschluss ändern?
Um an das Netz der Stadtwerke Lehrte angeschlossen werden zu können, setzen Sie sich bitte frühzeitig mit Ihrem Elektroinstallateur in Verbindung, damit dieser weitere Schritte mit Ihnen und uns abstimmen kann.
1. Ihr Elektroinstallateur reicht Ihre Anmeldung / Ihren Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben bei uns ein. Dies ist auch per E-Mail möglich.
- Anmeldung Netzanschluss Strom pdf 0.2MB
- Erläuterungen zur Anmeldung Fertigmeldung Strom pdf 0.5MB
Bitte beachten Sie hierbei folgende Punkte:
- Um in unserem Versorgungsgebiet arbeiten zu dürfen, benötigt Ihr Elektriker eine Eintragung beim Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW). Ist Ihr Elektriker dort noch nicht eingetragen, stehen ihm die dazu notwendigen Unterlagen unter Eintrag in das Installateurverzeichnis zum Download zur Verfügung.
- Bitte fügen Sie dem Antrag einen amtlichen Lageplan im Maßstab 1:500 bei. Außerdem wird ein Grundriss Ihres Gebäudes mit genauer Angabe des geplanten Hausanschlusses benötigt.
- Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie eine Mehrspartenhauseinführung verwenden.
- Aufgrund der hohen Bautätigkeit erreichen uns sehr viele Anträge für Netzanschlüsse. Bitte beachten Sie, dass daher die Bearbeitungszeit zurzeit länger dauern kann als gewohnt. Wir bitten um Ihr Verständnis.
- Bei Rückfragen zu Ihren Wünschen setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.
2. Nach Vorlage aller Unterlagen erhalten Sie von uns ein Angebot und einen Netzanschlussvertrag in zweifacher Ausfertigung.
3. Sagt Ihnen unser Angebot zu, bitten wir Sie uns jeweils ein Exemplar unterschrieben zurückzusenden.
4. Haben wir alle Unterlagen zurückerhalten, senden wir Ihnen eine Vorauszahlungsrechnung. Bitte begleichen Sie diese.
5. Ab diesem Zeitpunkt können wir mit der Planung der Ausführung beginnen. Bitte beachten Sie, dass wir einen Vorlauf von sechs bis acht Wochen benötigen.
6. Nach Fertigstellung der Anschlüsse beantragt Ihr Elektriker die Inbetriebsetzung der Anlage.
- Fertigmeldung Inbetriebsetzung Strom pdf 0.2MB
- Erläuterungen zur Anmeldung Fertigmeldung Strom pdf 0.5MB
7. Der Einbau der Zähler erfolgt durch die Mitarbeiter der Stadtwerke Lehrte GmbH.
Demontage Netzanschluss
Sie möchten Ihr Gebäude abreißen oder einen Hausanschluss abtrennen lassen? Gern unterstützen wir Sie in Ihrem Vorhaben.
1. Reichen Sie Ihren Antrag zur Trennung / Demontage des Hausanschlusses vollständig ausgefüllt und unterschrieben bei uns ein, gern per E-Mail.
Bitte teilen Sie uns bereits in Ihrem Antrag mit:
- ob nach dem Abriss auf dem Grundstück wieder ein neues Haus gebaut wird
- ob Sie ggf. für eine neue Bebauung auf der zukünftigen Baustelle Baustrom oder Bauwasser* benötigen
- ob Sie ggf. für eine neue Bebauung neben einem Anschluss für Strom und Wasser** auch einen Erdgasanschluss benötigen
Haben wir noch Rückfragen zu Ihren Wünschen, setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.
2. Nach Vorlage aller Informationen erhalten Sie von uns ein Angebot in zweifacher Ausfertigung.
Bitte senden Sie uns ein Exemplar unterschrieben zurück.
3. Haben wir das von Ihnen unterschriebene Angebot zurückerhalten, vereinbaren wir mit Ihnen einen Vor-Ort-Termin. Bei diesem wird geklärt, an welcher Stelle die Trennung stattfinden wird und welche Vorarbeiten bis zur Trennung durch Sie bzw. Ihren Tiefbauer erledigt werden müssen.
4. Die Trennung erfolgt nach Terminabsprache durch die Monteure der Stadtwerke Lehrte GmbH.
*Bauwasseranschluss: nur in der Kernstadt Lehrte
** Wasseranschluss: nur in der Kernstadt Lehrte
Installateurverzeichnis Lehrte
- Installateurverzeichnis_Strom pdf 0.4MB
Haben Sie zu Ihrem Vorhaben weitere Fragen oder Wünsche?
Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.
Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an unter: 05132 5005-0
Netzzugang / Entgelte
Bedingungen Netzzugang / Netzentgelte
Haushalts- und Gewerbekunden (SLP)
Für die Nutzung der Stromnetze, die Messung, den Messstellenbetrieb und die Abrechnung erheben Netzbetreiber sogenannte Netznutzungsentgelte. Dabei ist zwischen zwei Kategorien von Nutzungsentgelten zu unterscheiden:
- Netznutzungsentgelte für Kunden ohne Leistungsmessung: sogenannte Standardlastprofilkunden (SLP-Kunden) bzw. Haushalts- und Gewerbekunden
- Netznutzungsentgelte für Kunden mit Leistungsmessung (im Viertelstunden-Takt): sogenannte Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden)
Für Haushalts- und Gewerbekunden (Standardlastprofilverfahren, SLP) ist es üblich, dass sie mit Ihrem Lieferanten einen Stromliefervertrag mit integrierter Netznutzung abschließen. Dieser Vertrag wird auch All-inclusive-Vertrag genannt. Das bedeutet, dass Ihr Lieferant die Netznutzung an den Netzbetreiber bezahlt und Ihnen (weiter-)berechnet. Die für Sie als auch Ihren Lieferanten relevanten Netz-, ggf. Mess- und Abrechnungsentgelte entnehmen Sie bitte dem Preisblatt.
Die Stadtwerke Lehrte GmbH garantiert Ihnen, dass alle Lieferanten und Kunden bei der Nutzung ihres Netzes in gleicher Weise nach transparenten Regeln behandelt werden. Die Angaben der folgenden Preisblätter gelten gleichermaßen für alle Kunden und Lieferanten, die die Netze der Stadtwerke Lehrte GmbH nutzen. Dabei behalten wir uns das Recht vor, Anpassungen der Preise und Regelungen im gesetzlich zulässigen Rahmen vorzunehmen.
Die Stadtwerke Lehrte GmbH kann gemäß § 4 Abs. 3 ARegV jeweils zum 1. Januar eines Jahres eine Anpassung der Erlösobergrenze (EOG) vornehmen. Die daraus resultierende Anpassung der Netzentgelte ist nach § 20 Abs. 1 EnWG zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr zu veröffentlichen. Sofern dieses noch nicht final möglich ist, sind die Entgelte zu veröffentlichen, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben werden (Indikation).
- Preisblatt Strom 2024 finale Netzentgelte pdf 0.1MB
- Preisblatt Strom 2023 finale Netzentgelte pdf 52.3KB
Sie gelten als Haushalts- oder Gewerbekunde, wenn Ihr jährlicher Stromverbrauch weniger als 100.000 kWh und weniger als 30 kW Leistung beträgt.
Industrie- und Großgewerbekunden (RLM)
Als Industrie- oder Großgewerbekunden können Sie mit uns einen eigenen Netznutzungsvertrag abschließen. Die Abrechnung der Netzentgelte erfolgt in diesem Fall direkt mit dem Netzbetreiber. Möglich ist aber auch eine Abrechnung über den Lieferanten im Rahmen seines Lieferantenrahmenvertrages. Dies gilt ebenfalls für die Mess- und Abrechnungsentgelte, sofern Sie keinen anderen Messstellenbetreiber damit beauftragt haben.
Lieferantenrahmenvertrag
Umlagen – Bestandteil der Rechnung für die Netznutzung
Unter den folgenden Links zu den Internetseiten der vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber finden Sie Informationen zu den Umlagen, die einen Bestandteil der Netzentgeltrechnungen bilden.
Netztransparenz.de Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber
KWKG-Umlage
§ 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage
Abschaltbare Lasten-Umlage
Meldung selbstverbrauchter Strommenge für § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage
Für Unternehmen mit einem jährlichen Stromverbrauch von mehr als 1.000.000 kWh kann die § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage vergünstigt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie uns eine schriftliche Meldung über die selbstverbrauchte Strommenge fristgemäß bis zum 31.03. vorlegen.
Gern können Sie hierzu unser Meldeformular nutzen:
Netznutzungsvertrag
Als Lieferant sowie ggf. als Industrie- oder Großgewerbekunde schließen Sie mit uns als Verteilnetzbetreiber den nachfolgenden Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrag inklusive der Anlagen ab. Der Mustervertrag entspricht den Vorgaben der Bundesnetzagentur. Grundlage für die Abrechnung sind die jeweils gültigen Netzentgelte.
Als Haushalts- und Gewerbekunde schließen Sie einen All-inclusive-Vertrag mit Ihrem Lieferanten ab, das heißt dieser übernimmt die Zahlung und gibt die Kosten an Sie weiter.
Dennoch haben Sie prinzipiell die Möglichkeit, einen eigenen Netznutzungsvertrag abzuschließen und die Netzentgelte selbst an den Netzbetreiber zu entrichten.
Ausgleichsleistungen
Abrechnung von Mehr- und Mindermengen
Mehr- bzw. Mindermengen ergeben sich aus der Differenz zwischen der vom Lieferanten planmäßig nach Lastprofil eingespeisten Energie und der vom Kunden ohne Lastzählgang tatsächlich bezogenen Energie.
Mehrmenge: Der Ist-Verbrauch ist niedriger als der prognostizierte Verbrauch.
Mindermenge: Der Ist-Verbrauch ist höher als der prognostizierte Verbrauch.
Entgelt für Jahresmehr- und Jahresmindermengen
Unter Berücksichtigung der Energiemengen des jeweiligen Lastprofiltyps werden monatsmittlere Beschaffungspreise ermittelt. Diese basieren auf den stündlichen EEX-Spotmarktpreisen und werden im Nachhinein dem Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) bekannt gegeben.
Die gültigen Preise für die Mehr- und Mindermengenabrechnung sind unter dem folgendem Link abrufbar: www.bdew.de/energie/mehr-mindermengenabrechnung-strom
Geltende Netzentgelte
Preisblätter
- Preisblatt Strom 2023 finale Netzentgelte pdf 52.3KB
- Preisblatt Strom 2023 vorläufige Netzentgelte pdf 99.9KB
- Preisblatt Strom 2022 finale Netzentgelte pdf 52.0KB
Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte
- Referenzpreisblatt vNNE Lehrte pdf 0.1MB
Individuelle Netzentgelte § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
Gemäß §19 Abs. 2 StromNEV wird Ihnen als Letztverbraucher unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt eröffnet. In § 19 Abs. 2 S. 1 bis S. 3 StromNEV ist der Anspruch auf das Angebot eines individuellen Netzentgeltes geregelt.
Informationen über bestehende Mindestvoraussetzungen, Einschränkungen und Bedingungen entnehmen Sie bitte dem „Leitfaden zur Genehmigung von Befreiungen von den Netzentgelten nach § 19 Abs.2 S.2 StromNEV (Stand Dezember 2012)“. Herausgeber ist die Bundesnetzagentur.
Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 tatsächlich erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den angesichts der tatsächlich eingetretenen Verhältnisse zulässigen Netzentgelten.
Gemäß § 19 Abs. 2 S. 3 bedürfen sowohl die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach Satz 1 wie auch die Befreiung nach Satz 2 Strom der vorherigen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Erfüllen Sie als Letztverbraucher die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV (atypische Netznutzung), so können Sie schriftlich einen formlosen Antrag auf die Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes stellen. Bitte senden Sie Ihren Antrag an folgende Adresse:
Stadtwerke Lehrte GmbH
Netzbetrieb
Germaniastraße 5
31275 Lehrte
Netzengpässe
Hochlastzeitfenster
Die folgenden Hochlastzeitfenster wurden gemäß dem Leitfaden 2011 der Bundesnetzagentur zur Ermittlung der individuellen Netzentgelte § 19 Abs. 2 S. 1 und 2 StromNEV ermittelt.
- Hochlastzeitfenster 2024.pdf pdf 19.3KB
- Hochlastzeitfenster 2023.pdf pdf 72.6KB
Standartlastprofilverfahren
Die Stadtwerke Lehrte GmbH verwendet für die Abwicklung der Stromlieferung an Letztverbraucher mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100.000 Kilowattstunden standardisierte Lastprofile. Dabei wenden wir die repräsentativen BDEW-Lastprofile an.
Die Zuordnung von Letztverbrauchern zu dem jeweiligen Abnahmeprofil erfolgt auf Basis der VDEW-Materialien M-24/2000 Zuordnung der BDEW-Lastprofile zum Kundengruppenschlüssel. Weitere Informationen sowie die repräsentativen VDEW-Lastprofile finden Sie hier: www.bdew.de
An den bundeseinheitlichen Feiertagen verwendet der Netzbetreiber unabhängig vom jeweiligen Wochentag das jeweilige VDEW-Lastprofil des Sonntags.
Netzstrukturdaten
Die Planung, Wartung und Instandhaltung von Stromnetzen ist hoheitliche Aufgabe der Netzbetreiber. Die Stadtwerke Lehrte GmbH nimmt diese Funktion als städtischer Netzbetreiber wahr. Sie betreibt das örtliche Verteilnetz zur Stromversorgung der Stadt Lehrte und ihrer Ortsteile Ahlten, Aligse, Arpke, Hämelerwald, Immensen, Kolshorn, Röddensen, Steinwedel sowie Sievershausen.
Hier finden Sie Informationen über die Größe bzw. die Auslastung unseres Netzes:
Jahreshöchstlast 2022 (§ 23c Abs. 3 Nr. 1 EnWG)
Mittelspannung | 27.813 | kW |
Umspannung MS/NS | 19.906 | kW |
Niederspannung | 19.825 | kW |
Jahreshöchstlast MS (§ 23c Abs. 3 Nr. 1 EnWG)
Jahreshöchstlast MS/NS (§ 23c Abs. 3 Nr. 1 EnWG)
Jahreshöchstlast NS (§ 23c Abs. 3 Nr. 1 EnWG)
Summenlast nicht leistungsgemessener Kunden (§ 23c Abs. 3 Nr. 3 EnWG)
Summenlast der Fahrplanprognose (§ 23c Abs. 3 Nr. 4 EnWG)
Restlastkurve der Lastprofilkunden bei Anwendung des analytischen Verfahrens (§ 23 Abs. 3 Nr. 4 EnWG)
- §23 c Abs. 3 Nr.4 FP pdf 13.5MB
- §23 c Abs. 3 Nr.4 RLK pdf 13.5MB
Höchstentnahmelast (§ 23 c Abs. 3 Nr. 5 EnWG)
Höchstentnahmelast 2021:
MS | 26.702 | kW |
MS/NS | 19.906 | kW |
NS | 19.652 | kW |
- EnWG § 23c (3) Nr.5 MS pdf 13.4MB
- EnWG § 23c (3) Nr.5 MS/NS pdf 13.5MB
- EnWG § 23c (3) Nr.5 NS pdf 13.5MB
Bezug aus der vorgelagerten Netzebene (§ 23 c Abs. 3 Nr. 5 EnWG)
Bezug aus der vorgelagerten Netzebene 2021:
MS | 129.184.873 | kWh |
MS/NS | 96.635.233 | kWh |
NS | 95.159.167 | kWh |
Einspeisungen pro Spannungsebene (§ 23c Abs. 3 Nr. 6 EnWG)
Einspeisungen pro Spannungsebene 2022:
Mittelspannung | 31.551.697 | kWh |
Niederspannung | 8.748.800 | kWh |
- EnWG § 23c (3) Nr.6 MS csv 1.0MB
- EnWG § 23c (3) Nr.6 NS csv 1.0MB
Stromkreislängen (§ 23c Abs. 1 Nr. 1 EnWG)
(Werte zum 31.12.2022)
Freileitung:
Mittelspannung | 0,00 | km |
Niederspannung | 0,00 | km |
Kabelleitungen:
Mittelspannung | 176,000 | km |
Niederspannung | 592,802 | km |
Installierte Leistung der Umspannebenen (§ 23c Abs. 1 Nr. 2 EnWG)
MS/NS | 93.435 | kVA |
Entnommene Jahresarbeit 2021 (§ 23c Abs. 1 Nr. 3 EnWG)
Mittelspannung | 155.108.170 | kWh |
Umspannung MS/NS | 95.159.167 | kWh |
Niederspannung | 98.445.223 | kWh |
Anzahl der Entnahmestellen (§ 23c Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 8 EnWG)
Mittelspannung | 46 | davon mit ¼-h-Leistungsmessung | 46 |
Niederspannung | 25.296 | davon mit ¼-h-Leistungsmessung | 132 |
Versorgungsgebiet nach Einwohnern (§ 23c Abs. 1 Nr. 5 EnWG)
Einwohnerzahl im Netzgebiet Lehrte | 44.088 | Personen |
Versorgte Fläche (§ 23c Abs. 1 Nr. 6 EnWG)
Versorgte Fläche | 128,0 | km2 |
Versorgungsgebiet Geographische Fläche (§ 23c Abs. 1 Nr. 7 EnWG)
Geografische Fläche | 128,0 | km2 |
Grundzuständiger Messstellenbetreiber (§ 23c Abs. 1 Nr. 9 EnWG)
Stadtwerke Lehrte GmbH
Netzverluste
Summe der Netzverluste (§ 23c Abs. 3 Nr. 2 EnWG)
Mittelspannung | 1.414.106,3 | kWh |
Umspannung MS/NS | 942.737,5 | kWh |
Niederspannung | 2.374.862,7 | kWh |
Mengen der Verlustenergie (§ 23c Abs. 3 Nr. 7 EnWG)
Preise der Verlustenergie
Mengen der eingekauften Energie | 4.731.706,50 | kWh |
Preise der eingekauften Energie | 14,117 | ct / kWh |
Grund-, Ersatzversorgung - Sonstiges
Festlegung des Grundversorgers
Betreiber von Erdgas- und Stromnetzen der allgemeinen Versorgung unterliegen folgender Verpflichtung:
Sie sind gem. § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG alle drei Jahre verpflichtet, den Grundversorger nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen. Der Grundversorger muss bis zum 30. September des Jahres im Internet veröffentlicht und der landesrechtlich zuständigen Behörde schriftlich mitgeteilt werden.
Als Grundversorger gilt jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet im Zuge der allgemeinen Versorgung beliefert.
Der nächste Termin zur Feststellung des Grundversorgers ist der 1. Juli 2024.
Bedingungen Grundversorgung
Als Netzbetreiber benennen wir den Grundversorger gemäß § 36 EnWG alle drei Jahre. Grundversorger ist der Lieferant, der zum gesetzlichen Feststellungstermin die meisten Kunden im Netzgebiet versorgt. Der derzeitige Grundversorger für Strom im Netz der Stadtwerke Lehrte GmbH ist die E.ON Energie Deutschland GmbH.
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Bisher waren die Netzbetreiber nach § 77 Abs. 1 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien 2017 (bzw. §52 Abs. 1 EEG 2012) dazu verpflichtet, die für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Vergütungszahlungen erforderlichen Angaben zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichungspflichten sind nun auf die Übertragungsnetzbetreiber übergegangen (§ 77 EEG 2017 bzw. EEG 2021).
Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) haben dazu eine gemeinsame Internetseite als Informationsplattform erstellt: www.netztransparenz.de
Elektromobilität
E-Mobilität
Informationen zur Installation von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge bis 11 kW
Vor der Installation einer Ladeeinrichtung für Ihr Elektrofahrzeug sind wichtige Dinge zu berücksichtigen. Auch wenn eine Ladeeinrichtung bis 11 kW nicht genehmigt werden muss, sind Sie dazu verpflichtet, die von Ihnen geplante Ladeeinrichtung uns als Netzbetreiber gegenüber anzumelden. Sie können jedoch davon ausgehen, dass eine Ladeeinrichtung bis 11 kW problemlos an Ihrem Netzanschluss betrieben werden kann. Die Anmeldung zur Installation einer Ladeeinrichtung für Ihr Elektrofahrzeug nehmen Sie mit folgendem Formular vor:
- Antragsformular Ladeboxen SW Lehrte pdf 3.5MB
Im Anmeldeformular geben Sie neben der Leistung Ihrer Ladeeinrichtung auch den Elektroinstallateur an, der die Installation vornehmen und prüfen wird. Bitte beachten Sie dabei, dass der von Ihnen beauftragte Elektroinstallateur beim Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) eingetragen sein muss.
Wir bitten Sie, den Antrag vollständig ausgefüllt und von Ihrem Elektroinstallateur unterschrieben per Post oder E-Mail an uns zurückzuschicken: netzanschluss@stadtwerke-lehrte.de
Bitte beachten Sie, dass Arbeiten an Elektroinstallationen grundsätzlich nur von Elektrofachbetrieben ausgeführt werden dürfen, die bei uns im Installateurverzeichnis eingetragen sind:
- Installateurverzeichnis Strom pdf 0.4MB
Bei anderen Netzbetreibern registrierte Elektrofachbetriebe können bei uns einen Gasteintrag beantragen. Haben Sie für Ihre Ladeeinrichtung KfW-Fördermittel beantragt, ist dies dem Fördergeber nachzuweisen.
Hausanschluss mit mehreren Ladesäulen oder einer Ladesäule mit mehr als 11 kW
Wenn Sie einen Anschluss mit mehreren Ladesäulen oder eine Ladesäule mit mehr als 11 kW wünschen, überprüfen wir, ob bei Ihrem Hausanschluss die technischen Gegebenheiten ausreichen. Hierfür benötigen wir die Berechnung der gesamten Leistung mit allen Verbrauchern Ihrer Liegenschaft. Um die Prüfung abzuschließen, bitten wir Sie, das Formular für die Anmeldung zum Netzanschluss durch Ihren Installateur ausfüllen zu lassen:
- Anmeldung Netzanschluss Strom pdf 0.2MB
Wir bitten Sie, das Formular zusammen mit Ihrem Elektroinstallateur auszufüllen und es uns per E-Mail an netzanschluss@stadtwerke-lehrte.de zu senden.
Bitte beachten Sie, dass im Formular alle relevanten Geräte aufgeführt sein müssen, damit wir die benötigte Gesamtleistung an Ihrem Hausanschluss ermitteln können.
Sind alle technischen Gegebenheiten hinreichend erfüllt, erhalten Sie nach Prüfung aller Unterlagen einen neuen Netzanschlussvertrag mit erhöhter Netzanschlussleistung. Bitte senden Sie uns diesen unterschrieben zurück. Hierfür entstehen Ihnen keine Kosten.
Informationen zur Installation von Ladeeinrichtungen bei Mehrfamilienhäusern:
Bei Mehrfamilienhäusern oder Wohneigentumsgesellschaften (WEG) überprüfen wir zunächst, welche zusätzliche Leistung über den Hausanschluss für eine bzw. mehrere Ladeeinrichtungen zur Verfügung steht. Sollte die Leistung nicht für die Anzahl der geplanten Ladeeinrichtungen ausreichen, müsste/n der oder die Eigentümer ein separates Lastmanagement einbauen, sodass die Leistung für die Ladeeinrichtungen entsprechend aufgeteilt wird. Aufgrund des Lastmanagement-Einbaus muss bei Mehrfamilienhäusern, gemieteten Häusern, Wohneigentumsgesellschaften oder Ähnlichem auch der Eigentümer bzw. Netzanschlussnehmer der Anmeldung der Ladeeinrichtung per Unterschrift zustimmen.
Der Gesetzgeber hat jedoch grundsätzlich die Rahmenbedingungen geschaffen, dass die Errichtung von Ladeeinrichtungen bei Wohneigentumsgesellschaften zu gestatten ist.
Bei Mehrfamilienhäusern sollten der Interessent sowie Eigentümer bzw. Verwalter vorher Folgendes klären:
- Wie kann die Abrechnung der Strommenge erfolgen?
- Wird der Strom über einen Zwischenzähler gemessen?
- Ist die Installation vom Netzanschluss bzw. vom allgemeinen Stromzähler zur Ladeeinrichtung über die ggf. privat genutzten Kellerräume möglich?
- Sollen sich Wohnungseigentümer oder Mieter für personenbezogene Stellplätze eine einzelne Ladeeinrichtung erstellen?
- Oder sollen Ladesäulen mit einem entsprechenden Abrechnungssystem eventuell durch alle Mieter/Eigentümer genutzt werden?
- Stehen dafür allgemein verfügbare Stellplätze zur Verfügung?
- Wie aufwendig ist die Verlegung der Zuleitung und die eventuellen Tiefbauarbeiten?
- Gibt es einen Standort der günstiger gelegen ist?
Kontakt
Kommunikationsdatenblatt
- Kommunikationsdatenblatt Strom Netzbetreiber pdf 0.2MB
- Kommunikationsdatenblatt Strom Vertrieb pdf 0.1MB